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§ 35a KJHG
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Als seitens der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (OPK) anerkannter sachverständiger Gutachter verfüge ich über reichhaltige Erfahrungen in einem wichtigen Teil des Jugendhilferechtes.

Die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sind juristisch im § 35a des achten Buches des Sozialgesetzbuches niedergelegt. Dort heisst es:

"Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
 
Die Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit bedarf laut Gesetzestext der Diagnose „eines Arztes, der über besondere Erfahrungen in der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche verfügt, eines psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten." (BMFSFJ 2010, 88)
Es ist der einzige Gesetzestext, der der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten explizit gutachterliche Kompetenzen zutraut.
Aufgabe einer entsprechenden Stellungnahme ist, Aussagen über die individuell vorliegende seelische Störung (impairment) zu treffen, individuelle Einschränkungen (disability) und soziale Beeinträchtigungen (handicap) zu beschreiben, um davon ausgehend Vorschläge für die Befähigung (activity) und Teilhabe (participation) anzugeben (DIMDI 2005).

Kinder und Jugendliche, deren Eltern bei Jugendämtern Anträge auf Hilfe zur Erziehung stellen und bei denen sich der Verdacht einer möglichen seelischen Behinderung ergibt können auf Vorschlag des Jugendamtes in meiner Praxis vorstellig werden, um den Verdacht weiter abzuklären.

Da sich eine drohende seelische Behinderung weitreichend auf die sich erst entwickelnde Persönlichkeit des Kindes auswirkt, müssen Hilfemaßnahmen bei betroffenen Kindern und Jugendlichen breiter angelegt sein als bei Erwachsenen, weshalb die Zuständigkeit für Kinder mit Eingliederungsbedarf seit 1991 der Jugendhilfe unterliegt und seit 1993 als Leistungstatbestand im Jugendhilfegesetz zu finden ist. Während Arzt oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die zugrunde liegende Abweichung der seelischen Gesundheit feststellen, ermittelt der Sozialarbeiter die Teilhabeeinschränkungen des Betroffenen aufgrund dieser Störungen (vgl. Franziska Kunz 2012). Hierbei treten einige Problemstellungen immer wieder auf. So ist die Abgrenzung von Hilfen, mit denen seelische Behinderung abgewendet werden soll, von Hilfen zur Erziehung oft schwierig. Teilweise wird argumentiert, beides sei deckungsgleich. Entsprechend uneinheitlich handhaben die Jugendämter die auflaufenden Fälle.

Externe Begutachtungen scheinen nach wie vor eher die Ausnahme als der wünschenswerte Regelfall zu sein. Dadurch kommt es auch selten zur interdisziplinären Zusammenarbeit, die bei einem von so schweren Abgrenzungsproblemen betroffenen Terminus, wie es die „seelische Behinderung“ bei Kindern und Jugendlichen ist, doch eigentlich zu fordern wäre. Wurde das Vorliegen einer seelischen Behinderung bzw. der Bedrohung von einer solchen festgestellt, so wird der Jugendhilfeträger verpflichtet, Krankenhilfe zu leisten. Das Kind oder der Jugendliche hat – im Gegensatz zu den Hilfen zur Erziehung – selbst Anspruch auf Hilfeleistung, nicht nur die Eltern. Der untersuchende Gutachter ist angehalten, bekannte und nachgewiesene psychosoziale Risikofaktoren, die das Entstehen von psychischen Störungen beim Kind begünstigen, im Einzelfall zu explorieren und darzulegen.

Bei allen im Rahmen einer Untersuchung bzw. darauf aufbauenden Stellungnahme festgestellten chronifizierenden psychischen Störungen gilt: Maßnahmen zur Eingliederungshilfe sind durch das Jugendamt immer dann zu leisten, wenn trotz oder nach entsprechender medizinisch-psychotherapeutischer Behandlung die soziale Integration weiterhin als so beeinträchtigt gilt, dass Hilfen erforderlich sind. Im Einzelfall ist entscheidend, welche jeweiligen Förder- oder Therapiemöglichkeiten überhaupt angeboten werden.

Insofern kann ein autistisches und geistig behindertes Kind unter Umständen im Rahmen einer Einrichtung für Schwerbehinderte angemessen betreut werden (Sozialhilfeträger zuständig), in einem anderen Fall könnte es einer spezialisierten Einrichtung zugeführt werden (Jugendhilfeträger zuständig). Entscheidend ist die Frage, aufgrund welcher Art der Behinderung die jeweilige Hilfe gewährt wird bzw. ob sie gewährt würde, wenn eine Art der festgestellten Behinderungen nicht vorhanden wäre.

Überwiegt die seelische Behinderung, so wäre in jedem Fall der Jugendhilfeträger zuständig. Je konkreter der Gutachter seine Vorstellungen hinsichtlich Hilfestellungen beschreibt, umso eher kann ein „Verschiebebahnhof“ bei der Klärung der Kostenübernahme vermieden werden, so dass keine Zeitverluste zu Lasten der betroffenen Kinder und Jugendlichen entstehen.

Nicht selten werden „Umschriebene Entwicklungsstörungen“, manchmal auch noch als „Teilleistungsstörungen“ benannt, wie Lese- Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie oder Störungen der motorischen Funktionen, ohne weitere Überlegungen für seelische Behinderungen gehalten. Dies ist so nicht richtig. Eine „Umschriebene Entwicklungsstörung“ kann allerdings zu einer seelischen Behinderung führen, wenn die Schule diese Besonderheit nicht berücksichtigt oder Eltern verständnislos dafür erscheinen. Es besteht dann das Risiko einer „sekundären Neurotisierung“ in der Auseinandersetzung mit der Besonderheit (Lempp 2004).

Als problematisch darf gelten, dass Eltern mit Stellungnahmen der potentiellen Leistungserbringer – also privaten Instituten zur Therapie von Rechenschwäche oder dergleichen – das Jugendamt aufsuchen, um damit die Anerkennung eines §35a-Falles und eine entsprechende Finanzierung der Therapie zu erreichen. Hier ist regelmäßig von einer Kollision mit wirtschaftlichen Interessen auszugehen. Außerdem sind diese Institute aufgrund fehlender Fachlichkeit nicht in der Lage, sogenannte Achse-1-Diagnosen im Sinne des Multiaxialen Klassifikationsschemas (Remschmidt et al. 2006), also Diagnosen psychischer Störungen im engeren Sinne, zu stellen und führen deshalb bestehende Probleme einseitig auf die ihrerseits diagnostizierten Teilleistungsstörungen zurück und überschreiten damit ihre Kompetenzen. Die Leitlinien der einschlägigen Fachgesellschaften werden unzureichend beachtet.

Die Eltern werden durch den Hinweis auf vermeintliche aktuelle und neue Studien, die den Vorrang der Dyskalkulie betonen und zu einer Ubiquität dieser Diagnose führen, in die Irre geführt. Zunächst einmal sind die Jugendämter gehalten, die Vorrangigkeit der schulischen Förderung einerseits, der Krankenbehandlung andererseits regelhaft anzunehmen. Als „ausreichend“ wird eine schulische Förderung definiert, die mindestens ein halbes Jahr lang mit drei Wochenstunden erfolglos durchgeführt wurde. Dennoch wäre hieraus alleine noch nicht das Vorliegen seelischer Behinderung abzuleiten – erst wenn beispielsweise Schulaversion, Sozialverhaltensprobleme, depressive Störungen oder dergleichen in der Folge auftreten.

Bitte beachten Sie: Gutachten zu §35a erstelle ich ausschließlich auf Basis externer Beauftragung von Dritten, um die Unabhängigkeit zu bewahren.

Weitere Überlegungen hierzu sowie die Darlegung anhand einiger Fallbeispiele finden Sie in meinem 2014 im Budrich-Verlag Opladen erschienenen Aufsatz im Rahmen des Buches "Psychotherapie und Empowerment".