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§ 35a KJHG
§ 1631b BGB
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Im Rahmen von schweren Krisen in der Entwicklung von Jugendlichen kann es zu Zuspitzungen kommen, die eine stationäre psychiatrische Behandlung unumgehbar erscheinen lassen. Lehnt der Betroffene eine Behandlung ab und findet auch das zuständige Jugendamt keine Lösung für die Krise, so kann Eltern unter Umständen keine andere Wahl bleiben, als beim zuständigen Familiengericht einen Antrag nach § 1631b BGB zu stellen, um die geschlossene Unterbringung, also die Behandlung unter Freiheitsentzug, zu genehmigen.

Gutachten mit dieser Fragestellung werden durch Amtsgerichte bzw. FamilienrichterInnen in Auftrag gegeben. Wird eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gesehen, so hat der Gutachter auch für die sofortige Einweisung Sorge zu tragen.

Im ambulanten Setting geht es demgegenüber jedoch weit häufiger um eine langfristige Entwicklungsgefährdung, beispielsweise bei
- fortgesetzter Schulbummelei,
- Verstrickung in ein Drogenmilieu
- schwere Essstörungen oder - dissozialer Entwicklung,
die die Unterbringung nötig machen können.

Zu unterscheiden sind dann die Unterbringung in der stationären Kinder- und Jugendpsychiatrie zur Therapie bzw. Krankenbehandlung von der langfristigen Unterbringung in der Jugendhilfe mit überwiegend pädagogischen Maßnahmen. Bevor ein Freiheitsentzug empfohlen wird, werde ich als Gutachter sehr genau abwägen, ob alle anderen Hilfsmaßnahmen ausgeschöpft sind. Die Fragestellung des § 1631b BGB trifft sich oft mit einem weiteren Paragraphen des BGB, dem § 1666. Hier beurteilt der Gutachter, ob bei Ausbleiben einer bestimmten Maßnahme eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, was wiederum eine Zwangsmaßnahme rechtfertigen kann und dazu führen kann, dass eine Unterbringung auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt wird.

Aufgrund meiner früheren leitenden Tätigkeit in einer sogenannten beschützenden kinderpsychiatrischen Station habe ich seit 2004 reichhaltige Erfahrungen im Verfassen von Gutachten zu der genannten Fragestellung gesammelt und bin als sachverständiger Gutachter Familienrecht auch durch die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK) gelistet.

Den seitens der RichterInnen des jeweiligen Familiengerichts mir für die Erstellung des Gutachtens eingeräumten Zeitraum von mehreren Wochen nutze ich für Prozessdiagnostik. Ich versuche hierbei, aus der Mitwirkung des Betroffenen im Begutachtungsprozess Rückschlüsse auf seine Fähigkeit zur altersgerechten Willensbestimmung ziehen zu können (vgl. Rüth 2006, 54). Diese Vorgehensweise mache ich gegenüber den Jugendlichen transparent. Dazu besuche ich Jugendliche auch möglichst in ihrem gewohnten Umfeld und führe Hausbesuche durch.

Meinerseits gibt es nach bestem Wissen und Gewissen nie eine vorgefasste Meinung über den Ausgang des Verfahrens. Geschlossene Unterbringung ist eine der weitreichendsten Zwangsmaßnahmen, die gegenüber Jugendlichen angewandt werden kann. Ihre Notwendigkeit sollte deshalb äußerst sorgfältig überprüft werden.


Regelmäßig ist dabei zu prüfen,

- ob überhaupt eine psychische Störung von Behandlungsbedarf vorliegt;
- ob sich daraus eine ernsthafte akute oder chronische Gefährdung ergibt;
- ob die Störung tatsächlich stationär behandelt werden soll oder muss;
- ob Alternativen wie andere Behandlungsangebote oder eher pädagogische orientierte Hilfen indiziert erscheinen.

Mein Anspruch ist, dass ein Gutachten immer einen Mehrwert für alle Beteiligten haben soll, der über die jeweilige Fragestellung hinausgeht. Im Gutachten sollen deshalb auch die Lebensgeschichte ausführlich dargelegt werden, Vorbefunde gewürdigt werden und Zusammenhänge hergestellt werden, die den Betroffenen möglicherweise vorher selbst noch nicht so deutlich gewesen sind.

Inhalt und Aufbau meiner Gutachten folgeneinschlägigen Empfehlungen der aktuellen wissenschaftlichen Literatur (vgl. Westhoff / Kluck 2014) und der Fachgesellschaften.

Hilfreich ist, wenn Bezugspersonen, Verfahrenspfleger oder Richter selbst persönlich mit mir Kontakt aufnehmen, noch ehe das eigentlich Gutachten in Auftrag gegeben wird, um Erwartungen und Möglichkeiten vorab zu klären.